Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Allgemeines Hochschul-Studiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 177/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1982Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
§ 36. DoktorgradeParagraph 36, Doktorgrade
(1)Absatz eins,Die Doktorgrade haben „Doktor ...“ mit einem die Studienrichtung kennzeichnenden Zusatz zu lauten.
(2)Absatz 2,Die Doktorgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, welche die ordentlichen Studien (§ 13 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, § 21 Abs. 3) zurückgelegt und ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bewiesen haben.Die Doktorgrade werden auf Grund der besonderen Studiengesetze Bewerbern verliehen, welche die ordentlichen Studien (Paragraph 13, Absatz eins, Litera b und Absatz 2,, Paragraph 21, Absatz 3,) zurückgelegt und ihre Fähigkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit durch die Verfassung einer Dissertation und die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen bewiesen haben.
(3)Absatz 3,Die feierliche Verleihung erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters) durch einen ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor. Die nähere Regelung der Form der Verleihung hat die zuständige akademische Behörde durch Verordnung zu treffen. Auf Antrag kann die Verleihung auch schriftlich vorgenommen werden.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023
Dokumentnummer
NOR12118733
Alte Dokumentnummer
N7196613940L