Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.09.1994 bis 22.12.2018 — BGBl. Nr. 647/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute23.12.2018 § → § BGBl. I Nr. 101/2018
§ 201.09.199422.12.2018 BGBl. Nr. 647/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 647/1994

Außerkrafttretensdatum

22.12.2018danach: BGBl. I Nr. 101/2018

Index

71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen

Text

Paragraph 2, Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes

  1. Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten des Bundes haben die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie haben die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Die besonderen Aufgaben der einzelnen Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen des römisch zwei. Hauptstückes.
  3. Absatz 3,Durch die Erziehung an Schülerheimen ist zur Erfüllung der Aufgabe der land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß Absatz eins, beizutragen.

Schlagworte

Wirtschaftsleben, Freiheitsliebe

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2019

Gesetzesnummer

10009289

Dokumentnummer

NOR12118749

alte Dokumentnummer

N7196640588L