Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Beachte
klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten (vgl. § 35 Abs. 17)klassen- und schulstufenweise aufsteigendes Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 17,)
Text
§ 16. Unterricht und LehreinrichtungenParagraph 16, Unterricht und Lehreinrichtungen
(1)Absatz eins,Der Unterricht an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten besteht aus einem allgemeinbildenden Unterricht und einem Fachunterricht. Letzterer gliedert sich in einen theoretischen und - soweit ihn die Bildungs- und Lehraufgaben erforderlich machen - einen praktischen Unterricht.
(2)Absatz 2,Der gesetzliche Schulerhalter hat Vorsorge zu treffen, daß der praktische Unterricht in Lehreinrichtungen (wie Lehrbetrieb, Lehrhaushalt, Lehrwerkstätte) durchgeführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2020
Dokumentnummer
NOR12118767
Alte Dokumentnummer
N7196640606L