Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 647/1994Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 647 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Aufbau
§ 22. (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassenParagraph 22, (1) Die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien umfassen
viersemestrige Lehrgänge für Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten,
einsemestrige Lehrgänge für Absolventen der Universität für Bodenkultur.
(2)Absatz 2,Die Studienveranstaltungen gliedern sich in Vorlesungen, Seminare, Übungen, Schul- und Internatspraxis sowie Beratungspraxis.
(3)Absatz 3,Für die Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien sind zur schul- und internatspraktischen sowie zur beratungspraktischen Ausbildung geeignete Schulen, Schülerheime und Institutionen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung als Besuchseinrichtungen zu bestimmen.
(4)Absatz 4,An den einzelnen Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien ist ein Ständiger Ausschuß einzurichten, dem der Direktor der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie, zwei von den Lehrern zu wählende Lehrervertreter, zwei von der Studentenvertretung zu entsendende Studentenvertreter angehören.
Dokumentnummer
NOR12118773
Alte Dokumentnummer
N7196640612L