Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1988Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Lehrer
§ 26. (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.Paragraph 26, (1) Für jede Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie sind ein Direktor und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.
(2)Absatz 2,Bei Bedarf können Unterrichtsveranstaltungen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit Lehrbeauftragten übertragen werden. Als Lehrbeauftragte kommen Fachleute in Betracht, die nicht als Lehrer für die betreffende Schule bestellt sind. Ein Dienstverhältnis wird durch einen Lehrauftrag nicht begründet.
(3)Absatz 3,Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
Dokumentnummer
NOR12118777
Alte Dokumentnummer
N7196640616L