Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1988Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Aufbau
§ 29. Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen. Sie können auch im Zusammenwirken mit Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten, Hochschulen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten, mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie mit Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung und Erwachsenenbildung durchgeführt werden. Paragraph 29, Die Bildungsaufgaben der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute sind durch Vorlesungen, Seminare, Übungen und Exkursionen zu erfüllen. Sie können auch im Zusammenwirken mit Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien, mit Universitäten, Hochschulen sowie Versuchs- und Forschungsanstalten, mit höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten sowie mit Einrichtungen der land- und forstwirtschaftlichen Beratung und Erwachsenenbildung durchgeführt werden.
Dokumentnummer
NOR12118780
Alte Dokumentnummer
N7196640619L