Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 175/1966 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 328/1988Bundesgesetzblatt Nr. 175 aus 1966, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 328 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Lehrer
§ 30. (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer und - sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird - ein Leiter zu bestellen.Paragraph 30, (1) Für jedes Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut sind die erforderlichen Lehrer und - sofern es nicht in organisatorischer Verbindung mit einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie oder einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt geführt wird - ein Leiter zu bestellen.
(2)Absatz 2,§ 26 Abs. 2 und 3 findet Anwendung.Paragraph 26, Absatz 2 und 3 findet Anwendung.
Dokumentnummer
NOR12118781
Alte Dokumentnummer
N7196640620L