Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1987 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 292/1986
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 301.01.200531.12.2005 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 143/2005
§ 301.01.198731.12.2004 BGBl. Nr. 292/1986

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Sportförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1987BGBl. Nr. 292/1986

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

78 Sport

Text

Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat für jedes Jahr spätestens sechs Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes einen Jahresplan für den Einsatz von Sportförderungsmitteln zu erstellen, der mindestens zwei Drittel der im Teilheft zum Bundesvoranschlag für Sportförderungszwecke ohne besondere Widmung vorgesehenen Mittel zu umfassen hat. Im Jahresplan sind die zu fördernden Vorhaben einzeln unter Festlegung einer Rangordnung auszuweisen. Hiebei ist jenen Vorhaben der Vorrang zu geben, die für die Sicherung des Ansehens Österreichs in sportlicher Hinsicht erforderlich sind.

  1. Absatz 2,Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit Vereinigungen, deren Ziel die Förderung und Vertretung des gesamtösterreichischen Sportes ist und denen allgemeine gesamtösterreichische Sportverbände (Dachverbände) sowie gesamtösterreichische Verbände für die wichtigsten Sportarten (Fachverbände) angehören, ein Einvernehmen anzustreben. Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport hat im Bundesgesetzblatt jene Vereinigungen kundzumachen, die die vorstehenden Erfordernisse erfüllen.
  2. Absatz 3,Der Jahresplan ist unverzüglich nach seiner Erstellung den Ländern zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 4,Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit Vereinigungen gemäß Absatz 2, das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.

Gesetzesnummer

10009315

Dokumentnummer

NOR12118942

Alte Dokumentnummer

N7197010384O