Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12. Bei der Errichtung und Erhaltung von Bundessportstätten ist darauf zu achten, daß diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Den Sportanlagen sind Unterkünfte anzuschließen, sofern dies wegen der Widmung der Bundessportstätte unerläßlich ist und im Hinblick auf die zu erwartende Frequenz gerechtfertigt erscheint. Paragraph 12, Bei der Errichtung und Erhaltung von Bundessportstätten ist darauf zu achten, daß diese den Richtlinien der international anerkannten Sport-Fachverbände entsprechen, sofern es sich nicht nur um Trainingsstätten handelt, bei denen auch ohne Einhaltung dieser Richtlinien den sportlichen Anforderungen ausreichend Rechnung getragen wird. Den Sportanlagen sind Unterkünfte anzuschließen, sofern dies wegen der Widmung der Bundessportstätte unerläßlich ist und im Hinblick auf die zu erwartende Frequenz gerechtfertigt erscheint.
Dokumentnummer
NOR12118951
Alte Dokumentnummer
N7197010393O