Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundes-Sportförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 2/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 292/1986Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
§ 15. Für die Benützung einer Bundessportstätte einschließlich der Unterbringung und Verpflegung in einer der Bundessportstätte angeschlossenen Unterkunft ist ein Beitrag zu verlangen, der die hiefür aufgewendeten Betriebskosten nicht übersteigen darf und auf die Förderungswürdigkeit des Benützers Bedacht zu nehmen hat. Paragraph 15, Für die Benützung einer Bundessportstätte einschließlich der Unterbringung und Verpflegung in einer der Bundessportstätte angeschlossenen Unterkunft ist ein Beitrag zu verlangen, der die hiefür aufgewendeten Betriebskosten nicht übersteigen darf und auf die Förderungswürdigkeit des Benützers Bedacht zu nehmen hat.
Dokumentnummer
NOR12118954
Alte Dokumentnummer
N7197010396O