Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Organisationsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 104/1993Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Abs. (1) Z 3 Satz 2:Abs. (1) Ziffer 3, Satz 2:
Die Bestimmung über die selbständige Abhaltung von
Lehrveranstaltungen durch den Hochschulassistenten tritt jedoch erst
mit dem Wirksamwerden einer Regelung über die Abgeltung der
selbständigen Abhaltung von Lehrveranstaltungen eines
Hochschulassistenten in Kraft.
(Art. II, BGBl. Nr. 366/1990)(Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 366 aus 1990,)
Abs. 2: VerfassungsbestimmungAbsatz 2 :, Verfassungsbestimmung
Text
§ 9. LehrerParagraph 9, Lehrer
(1)Absatz eins,Lehrer an den Hochschulen sind:
Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (§ 1 Abs. 4) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut. Die im Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren bleibt unberührt.Hochschulprofessoren. Diese sind mit der Pflege und Erschließung der Künste, Kunstlehre, Forschung und wissenschaftlichen Lehre (Paragraph eins, Absatz 4,) in einem künstlerischen oder wissenschaftlichen Fach in seinem ganzen Umfange oder in einem selbständigen Teilgebiet eines solchen Faches betraut. Die im Dienst- und Besoldungsrecht vorgesehene Unterscheidung in ordentliche und außerordentliche Hochschulprofessoren bleibt unberührt.
Bundeslehrer und Vertragslehrer. Diese sind mit Lehraufgaben in künstlerischen oder wissenschaftlichen Fächern betraut.
Hochschulassistenten. Diese sind mit der Unterstützung der Leiter von Klassen (§ 33) und Instituten (§ 35) bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben betraut. Sie können vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der Qualifikation und der Festlegung der Dienstpflichten (§ 180 BDG 1979) auch zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden.Hochschulassistenten. Diese sind mit der Unterstützung der Leiter von Klassen (Paragraph 33,) und Instituten (Paragraph 35,) bei der Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben betraut. Sie können vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der Qualifikation und der Festlegung der Dienstpflichten (Paragraph 180, BDG 1979) auch zur verantwortlichen Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen herangezogen oder mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen betraut werden.
Lehrbeauftragte. Diese sind mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge betraut; durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Abweichend von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde einen Lehrauftrag mit der Maßgabe erteilen, daß hiefür keine Remuneration gebührt. Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Hochschulen Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des § 51a Abs. 2 Z 5 des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Kollegialorgan hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen.Lehrbeauftragte. Diese sind mit der Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen künstlerischen oder wissenschaftlichen Charakters auf bestimmte Zeit oder mit der Abhaltung einzelner Vorträge betraut; durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Abweichend von den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974,, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung auf Antrag der zuständigen akademischen Behörde einen Lehrauftrag mit der Maßgabe erteilen, daß hiefür keine Remuneration gebührt. Sofern der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Hochschulen Budgetmittel bei nichtremunerierten Lehraufträgen in Form von Pauschalbeträgen, bei remunerierten Lehraufträgen in Form von Stundenkontingenten zuweist, sind die einzelnen nichtremunerierten oder remunerierten Lehraufträge vom zuständigen Kollegialorgan nach Maßgabe der zugewiesenen Mittel (Stundenkontingente) zu erteilen. Die Bestimmungen des Paragraph 51 a, Absatz 2, Ziffer 5, des Gehaltsgesetzes 1956 werden nicht berührt. Das Kollegialorgan hat die von ihm getroffenen Entscheidungen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung in der von diesem festzusetzenden Form zur Kenntnis zu bringen. Gastprofessoren. Diese können für mindestens ein und höchstens zehn Semester zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen eingeladen werden; durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrtätigkeit das Recht zur Führung des Titels "Gastprofessor" verbunden. Werden Gastprofessoren zu Klassenleitern gemäß § 33 Abs. 4 bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel "Hochschulprofessor" zu führen. In diesen Fällen sind sie den Hochschulprofessoren gemäß Z 1 nach organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt, daß sie nicht zum Rektor oder zum Stellvertreter des Rektors gewählt werden können.Gastprofessoren. Diese können für mindestens ein und höchstens zehn Semester zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen eingeladen werden; durch diese Tätigkeit wird kein Dienstverhältnis begründet. Mit der Einladung als Gastprofessor ist für die Dauer der Ausübung der Lehrtätigkeit das Recht zur Führung des Titels "Gastprofessor" verbunden. Werden Gastprofessoren zu Klassenleitern gemäß Paragraph 33, Absatz 4, bestellt, sind sie berechtigt, für diese Zeit den Titel "Hochschulprofessor" zu führen. In diesen Fällen sind sie den Hochschulprofessoren gemäß Ziffer eins, nach organisations- und studienrechtlichen Bestimmungen mit der Maßgabe gleichgestellt, daß sie nicht zum Rektor oder zum Stellvertreter des Rektors gewählt werden können.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Organe und Mitglieder von Kollegialorganen können Gastprofessoren sein, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Dies gilt auch für Personen, die in einem der Universität zugeordneten Dienstverhältnis zum Bund stehen und die zwar die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, denen jedoch auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren sind wie österreichischen Staatsbürgern.
(3)Absatz 3,Emeritierte Hochschulprofessoren können bei Vorliegen besonderer Erfordernisse des Unterrichtes und nach Maßgabe der gegebenen Möglichkeiten zur Fortsetzung ihrer Lehrtätigkeit in ihrem bisherigen Fache herangezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12118982
Alte Dokumentnummer
N7197018985L