Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Die zuständigen österreichischen Behörden werden jährlich während der Geltungsdauer dieses Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung genehmigen für
10 spanische Langspielfilme in nachsynchronisierter Fassung;
2 spanische Langspielfilme für jeden Film, der im Rahmen dieses Abkommens in österreichisch-spanischer Gemeinschaftsproduktion hergestellt worden ist, und 2 spanische Langspielfilme für jeden spanischen Film, der im Gebiete der Republik Österreich gedreht wird, vorausgesetzt, daß die tatsächliche Drehdauer 2 Wochen nicht unterschreitet.
(2)Absatz 2,Die zuständigen spanischen Behörden werden jährlich während der Geltungsdauer dieses Abkommens im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Einfuhr und Auswertung für 10 österreichische Langspielfilme in nachsynchronisierter Fassung genehmigen.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
NOR12119053
Alte Dokumentnummer
N7197033591L