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Art. 4 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Fassungen
10.04.1970 bis 31.08.2013 — BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 410.04.197031.08.2013 BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

10.04.1970BGBl. Nr. 87/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Die Einfuhr von Material (Bild und Ton) aus Wochenschauen spanischen oder österreichischen Ursprungs wird von den beiden Vertragschließenden Teilen im Rahmen ihrer geltenden gesetzlichen Bestimmungen in liberaler Weise genehmigt werden.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes findet keine Anwendung auf die Einfuhr ganzer Wochenschauen, die dazu bestimmt sind, ohne jede Änderung im Einfuhrstaate aufgeführt zu werden. Dies gilt ebenso für solches Material (Bild und Ton), das für die Zusammensetzung von Wochenschauen bestimmt ist, die den Charakter einer Wochenschau des Ausfuhrstaates unverändert wiedergeben.
  3. Absatz 3,Die bloße Umstellung der Bilderfolge einer eingeführten Wochenschau, ihre Kürzung oder unwesentliche Erweiterung werden nicht als Veränderung angesehen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119055

Alte Dokumentnummer

N7197033593L