Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel VIIArtikel römisch sieben
(1)Absatz eins,Für jeden Film in Gemeinschaftsproduktion werden zwei Negative oder ein Originalnegativ und ein Dub- oder Internegativ hergestellt.
(2)Absatz 2,Jeder Gemeinschaftsproduzent ist Eigentümer eines Originalnegatives oder eines Dub- oder Internegatives, das er im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne irgendwelche Beschränkungen in seinen Staat einführen kann. Das Originalnegativ steht jedem der Gemeinschaftsproduzenten in gleicher Weise zur Verfügung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
NOR12119058
Alte Dokumentnummer
N7197033596L