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Art. 11 Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Fassungen
10.04.1970 bis 31.08.2013 — BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1110.04.197031.08.2013 BGBl. Nr. 87/1970 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,

Typ

Vertrag – Spanien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

10.04.1970BGBl. Nr. 87/1970

Außerkrafttretensdatum

31.08.2013aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Text

Artikel römisch elf

  1. Absatz eins,Im Falle der Ausfuhr eines Gemeinschaftsproduktionsfilmes nach einem Staate, in dem die Einfuhr von Filmen Beschränkungen unterworfen ist, soll diese zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, welchem der Produzent mit dem überwiegenden Anteil an den Produktionskosten des Filmes angehört.
  2. Absatz 2,Jene Filme, an denen die Produzenten beider Staaten zu gleichen Teilen beteiligt sind, sollen zu Lasten des Kontingentes jenes Staates gehen, der im Abnehmerland bessere Absatzmöglichkeiten hat.
  3. Absatz 3,Falls Beschränkungen nur gegenüber einem der beiden Staaten bestehen, soll der Film als aus dem Staate stammend angesehen werden, gegenüber welchem keine Beschränkung besteht, unabhängig davon, aus welchem Staate mehr zur Produktion beigetragen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10009314

Dokumentnummer

NOR12119062

Alte Dokumentnummer

N7197033600L