Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Spanien über die Beziehungen auf dem Gebiet des Filmwesens
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 87/1970 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 188/2013Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 188 aus 2013,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
ABSCHNITT 3: ALLGEMEINES
Artikel XIIArtikel römisch zwölf
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragschließenden Teile unterrichten einander regelmäßig über die Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen solcher Genehmigungen.
(2)Absatz 2,Beide Vertragschließenden Teile werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen die erforderliche Genehmigung zum reibungslosen Transfer der jeweiligen Einspielergebnisse erteilen.
Schlagworte
Einfuhrgenehmigung, Auswertungsgenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2020
Dokumentnummer
NOR12119063
Alte Dokumentnummer
N7197033601L