Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.03.1993 bis 31.01.1997 — BGBl. Nr. 86/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1101.02.199730.09.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
§ 1101.03.199331.01.1997 BGBl. Nr. 86/1993

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 204 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.03.1993BGBl. Nr. 86/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.1997

Index

72/10 Montanistische Studienrichtungen

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Bergbaukunde;
    2. Litera b
      Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau;
    3. Litera c
      Aufbereitungslehre;
    4. Litera d
      Bergmaschinenkunde;
    5. Litera e
      Lagerstättenkunde;
    6. Litera f
      Markscheidekunde;
    7. Litera g
      nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Pflichtfächer sinnvoll ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
  2. Absatz 2,Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern gemäß Absatz eins, abzulegen. Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten und besteht aus zwei Prüfungsfächern:
    1. Litera a
      dem Prüfungsfach, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      dem Prüfungsfach, das als Schwerpunkt der Studienrichtung anzusehen ist.
    Würde sich gemäß Litera a und Litera b, das gleiche Prüfungsfach ergeben, so hat der Präses der Prüfungskommission zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des Kandidaten ein zweites Prüfungsfach so zu bestimmen, daß es zusammen mit dem ersten Prüfungsfach einen Gesamtüberblick über die wissenschaftliche Berufsvorbildung gibt. Der Kandidat ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.
  3. Absatz 3,Beantragt der Kandidat die kommissionelle Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung erst nach erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.
  4. Absatz 4,Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Im ersten Teil der zweiten Diplomprüfung sind folgende Prüfungsarbeiten durchzuführen:
    1. Litera a
      zwei Prüfungsarbeiten im Prüfungsfach Bergbaukunde;
    2. Litera b
      eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Aufbereitungslehre;
    3. Litera c
      eine Prüfungsarbeit im Prüfungsfach Lagerstättenkunde. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten. Für die Wiederholung des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung ist Paragraph 30, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.
  5. Absatz 5,Auf Antrag des Kandidaten hat das zuständige Organ der Universität zu bewilligen, daß die gemäß Absatz eins, vorgesehenen Prüfungsfächer oder Teilgebiete derselben zum Teil durch Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder Studienzweige, die an der betreffenden Universität oder an einer anderen Universität durchgeführt werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen an der durch den Studienplan festgelegten Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer haben Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu umfassen.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009332

Dokumentnummer

NOR12119140

Alte Dokumentnummer

N7197131012L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/204/P11/NOR12119140