Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschul-Taxengesetz 1972
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 76/1972Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, BGBl. Nr. 102/1953, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2, außer Kraft.Dieses Bundesgesetz tritt mit Beginn des Wintersemesters 1972/73 in Kraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt das Hochschultaxengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1953,, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, außer Kraft. (2)Absatz 2,Die Angehörigen des Lehrkörpers, die Prüfer sowie die Vorsitzenden von Prüfungskommissionen und die akademischen Funktionäre erhalten weiterhin die ihnen auf Grund des Hochschultaxengesetzes bisher zukommenden Beträge bis zu einer Neuregelung. § 23 des Hochschultaxengesetzes ist bis dahin weiter anzuwenden.Die Angehörigen des Lehrkörpers, die Prüfer sowie die Vorsitzenden von Prüfungskommissionen und die akademischen Funktionäre erhalten weiterhin die ihnen auf Grund des Hochschultaxengesetzes bisher zukommenden Beträge bis zu einer Neuregelung. Paragraph 23, des Hochschultaxengesetzes ist bis dahin weiter anzuwenden.
(3)Absatz 3,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR12119259
Alte Dokumentnummer
N7197212562A