Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
14.04.1973 bis 20.08.2003 — BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7 heute21.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 714.04.197320.08.2003 BGBl. Nr. 171/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

14.04.1973BGBl. Nr. 171/1973

Außerkrafttretensdatum

20.08.2003danach: BGBl. I Nr. 71/2003

Index

75 Volksbildung

Text

Gesamtösterreichische Einrichtungen,

besondere Voraussetzungen für deren Förderung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Gesamtösterreichische Einrichtungen sind juristische Personen im Sinne des Paragraph 4,, die in mindestens fünf Bundesländern Zweigstellen oder Mitgliedseinrichtungen haben. Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat die gesamtösterreichischen Einrichtungen im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Unterricht und Kunst hat für jedes Jahr, spätestens acht Wochen nach Kundmachung des Bundesfinanzgesetzes, unter Zugrundelegung der Förderungsansuchen der gesamtösterreichischen Einrichtungen einen Jahresplan über den Einsatz der für diese Einrichtungen vorgesehenen Förderungsmittel zu erstellen.
  3. Absatz 3,Im Jahresplan sind die den einzelnen gesamtösterreichischen Einrichtungen zu gewährenden Förderungsmittel festzulegen.
  4. Absatz 4,Vor der Erstellung des Jahresplanes ist mit den gesamtösterreichischen Einrichtungen ein Einvernehmen anzustreben.
  5. Absatz 5,Der Jahresplan ist den genannten Einrichtungen innerhalb von vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Erstellung, bekanntzugeben.
  6. Absatz 6,Vom Jahresplan darf nur abgegangen werden, wenn vorher mit den genannten Einrichtungen das Einvernehmen gepflogen wurde oder Umstände eintreten, die die Förderung von Gesetzes wegen unzulässig machen; im letzteren Falle ist ein Einvernehmen hinsichtlich der Neuverteilung der Förderungsmittel anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016

Gesetzesnummer

10009356

Dokumentnummer

NOR12119342

alte Dokumentnummer

N7197310867O