Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
10.01.1998 bis 31.08.2006 — BGBl. I Nr. 24/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 310.07.201431.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 301.09.200609.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 91/2005
§ 310.01.199831.08.2006 § → § BGBl. I Nr. 24/1998
§ 301.09.197409.01.1998 BGBl. Nr. 140/1974 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

10.01.1998BGBl. I Nr. 24/1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006danach: BGBl. I Nr. 91/2005

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Lehrplan

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat die Lehrpläne für die schulmäßige Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern durch Verordnung festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Lehrpläne haben zu enthalten:
    1. Litera a
      die allgemeinen Bildungsziele der betreffenden Art der Leibeserzieher- bzw. Sportlehrerausbildung, wobei sich letztere auf eine oder mehrere Sportarten beziehen kann;
    2. Litera b
      die Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände und die didaktischen Grundsätze;
    3. Litera c
      die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen Semester;
    4. Litera d
      die Gesamtstundenzahl und das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände.
  3. Absatz 3,In den Lehrplänen sind folgende Pflichtgegenstände vorzusehen:
    1. Litera a
      Religion; Deutsch; Politische Bildung; Lebenskunde; Pädagogik, Didaktik und Methodik; Physiologie und Gesundheitserziehung, Anatomie und Erste Hilfe; Bewegungslehre; Betriebskunde (einschließlich des Kaufmännischen Rechnens); Geschichte der Leibesübung; Organisationslehre; in den länger als ein Semester dauernden Ausbildungslehrgängen überdies Lebende Fremdsprache;
      (insoweit dies zweckmäßig ist, sind die angeführten Pflichtgegenstände zusammengefaßt als ein Pflichtgegenstand zu führen);
    2. Litera b
      allgemeine sportliche Ausbildung in den Grundformen der Leibesübungen;
    3. Litera c
      die für die Berufsausübung als Sportlehrer für die betreffende Sportart notwendigen zusätzlichen theoretischen und praktischen Unterrichtsgegenstände;
    4. Litera d
      für die Ausbildung zum Leibeserzieher an Schulen zusätzlich praktisch-methodische Übungen und Schulrechtskunde.
  4. Absatz 4,Neben den Pflichtgegenständen können auch Freigegenstände vorgesehen werden, die eine Vertiefung des Unterrichtes in den Pflichtgegenständen oder weitere Kenntnisse bieten.
  5. Absatz 5,Im Lehrplan kann vorgesehen werden, daß während des Ausbildungslehrganges entsprechende Praxiszeiten außerhalb der Schule zurückzulegen sind, soweit dies zur Erreichung des Bildungszieles zweckmäßig ist. Ferner kann in den Lehrplänen die Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes insoweit vorgesehen werden, als dies zur Erleichterung des Lehrgangsbesuches ohne Einschränkung des Bildungszieles zweckmäßig ist.

Schlagworte

Leibeserzieherausbildung, Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR12119557

Alte Dokumentnummer

N7197410895O