Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundessportakademiengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 140/1974Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
70/02 Schulorganisation
Text
Bundesanstalten für Leibeserziehung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Errichtung und Erhaltung der öffentlichen Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern obliegt dem Bund als gesetzlichem Schulerhalter. Diese Schulen haben die Bezeichnung „Bundesanstalten für Leibeserziehung“ zu führen.
(2)Absatz 2,Bundesanstalten für Leibeserziehung können nach Maßgabe des Bedarfes durch Verordnung errichtet werden, wenn die räumlichen (Klassenräume, Übungsstätten und Nebenräume), sachlichen und personellen Voraussetzungen sichergestellt sind.
(3)Absatz 3,Der Unterricht an den Bundesanstalten für Leibeserziehung ist unentgeltlich.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR12119563
Alte Dokumentnummer
N7197410901O