Rechtstracker.at

§ 10a

Fassungen
01.01.1998 bis 09.07.2014 — BGBl. I Nr. 24/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10a heute01.09.2016 § → § BGBl. I Nr. 56/2016
§ 10a26.03.201531.08.2016 § → § BGBl. I Nr. 38/2015
§ 10a10.07.201425.03.2015 § → § BGBl. I Nr. 48/2014
§ 10a01.01.199809.07.2014 § → § BGBl. I Nr. 24/1998
§ 10a01.02.199731.12.1997 BGBl. Nr. 770/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundessportakademiengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 24/1998

Außerkrafttretensdatum

09.07.2014danach: BGBl. I Nr. 48/2014

Index

70/02 Schulorganisation

Text

Zweckgebundene Gebarung

Paragraph 10 a,

  1. Absatz eins,Die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung sind ermächtigt, Teile der Schulliegenschaft samt Inventar für nichtschulische Zwecke an Dritte zu überlassen, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern (Paragraph eins,) nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1970,, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,, sowie des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, jeweils in der geltenden Fassung, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit gemäß Paragraph 10 b, vorrangig zu behandeln.
  2. Absatz 2,Für die Überlassung von Teilen der Liegenschaft gemäß Absatz eins, ist ein mindestens angemessenes Entgelt (insbesondere Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) einzuheben.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz 2, ist bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke gemäß Absatz eins, zweiter Satz ein Beitrag in der Höhe des durch die Überlassung entstandenen Mehraufwandes einzuheben.
  4. Absatz 4,Abweichend von Absatz 2 und 3 kann bei Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft für Zwecke, die im Interesse der Schule gelegen sind, ein Beitrag eingehoben werden, der den Betriebsaufwand nicht übersteigen darf.
  5. Absatz 5,Gemäß Absatz 2 bis 4 eingehobene Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der geltenden Fassung, zweckgebunden vorrangig für die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters für andere Zwecke der Schule zu verwenden.
  6. Absatz 6,Sofern durch die Überlassung von Teilen der Schulliegenschaft gemäß Absatz eins, Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes.
  7. Absatz 7,Andere als durch Schulraumüberlassung (Absatz eins bis 6) vereinnahmte Drittmittel sind durch die Leiter von Bundesanstalten für Leibeserziehung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der geltenden Fassung, zweckgebunden im Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der Schule zu verausgaben.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2023

Gesetzesnummer

10009373

Dokumentnummer

NOR12119565

Alte Dokumentnummer

N7197410903O