Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 657/1987Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 657 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
§ 1a. Tutoren nach § 42 Abs. 4 UOG, die mit der begleitenden Betreuung von Lehrveranstaltungen beauftragt wurden, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung. Diese beträgt in der Dauer einer Semester-Wochenstunde ein Neuntel des im § 51 Abs. 2 lit. a des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung und darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen. Paragraph eins a, Tutoren nach Paragraph 42, Absatz 4, UOG, die mit der begleitenden Betreuung von Lehrveranstaltungen beauftragt wurden, gebührt eine Kollegiengeldabgeltung. Diese beträgt in der Dauer einer Semester-Wochenstunde ein Neuntel des im Paragraph 51, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, vorgesehenen Grundbetrages der Kollegiengeldabgeltung und darf für eine Person im Semester ein Drittel dieses Grundbetrages nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12119600
Alte Dokumentnummer
N7197414028A