Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Univ.-Abgeltungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 463/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 367/1990Bundesgesetzblatt Nr. 463 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 367 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen
Text
Entschädigung für Prüfungstätigkeit
§ 4. (1) Für die Abnahme von Prüfungen (§ 23 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966) mit Ausnahme der Kolloquien (§ 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 4 Allgemeines Hochschul-Studiengesetzes), für den Vorsitz in Prüfungssenaten (§ 26 Abs. 10 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen (§ 29 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) gebührt eine Entschädigung.Paragraph 4, (1) Für die Abnahme von Prüfungen (Paragraph 23, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1966,) mit Ausnahme der Kolloquien (Paragraph 23, Absatz 2, Litera a und Absatz 4, Allgemeines Hochschul-Studiengesetzes), für den Vorsitz in Prüfungssenaten (Paragraph 26, Absatz 10, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) sowie für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen (Paragraph 29, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) gebührt eine Entschädigung.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung für die Prüfer gemäß § 26 Abs. 2 bis 5, 7, 8 und 10 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz beträgt im Semester für hundert Prüfungen 74,36 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Hiebei sind schriftliche und mündliche Prüfungen sowie Teilprüfungen gesondert zu zählen. Werden mehr als hundert Prüfungen abgenommen, so ist er entsprechend zu vermindern.Die Entschädigung für die Prüfer gemäß Paragraph 26, Absatz 2 bis 5, 7, 8 und 10 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz beträgt im Semester für hundert Prüfungen 74,36 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Hiebei sind schriftliche und mündliche Prüfungen sowie Teilprüfungen gesondert zu zählen. Werden mehr als hundert Prüfungen abgenommen, so ist er entsprechend zu vermindern.
(3)Absatz 3,Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent bei der Abnahme schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) verantwortlich mit (§ 184 Abs. 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), so gebührt ihm die Hälfte der für den Prüfer vorgesehenen Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)assistenten oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist der sich ergebende Betrag auf sie nach Maßgabe ihres Anteils aufzuteilen.Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent bei der Abnahme schriftlicher Prüfungen und von Prüfungsarbeiten (Paragraph 23, Absatz eins, Litera b und c Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) verantwortlich mit (Paragraph 184, Absatz 2, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979), so gebührt ihm die Hälfte der für den Prüfer vorgesehenen Entschädigung. Wirken mehrere Universitäts(Hochschul)assistenten oder Vertragsassistenten verantwortlich mit, so ist der sich ergebende Betrag auf sie nach Maßgabe ihres Anteils aufzuteilen.
(4)Absatz 4,Für die Beurteilung des Erfolges von hundert Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung (§ 29 Abs. 1 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) gebühren 74,36 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Der letzte Satz des Abs. 2 gilt sinngemäß.Für die Beurteilung des Erfolges von hundert Teilnehmern an einer Lehrveranstaltung (Paragraph 29, Absatz eins, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) gebühren 74,36 v. H. des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage. Der letzte Satz des Absatz 2, gilt sinngemäß.
(5)Absatz 5,Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent bei der Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung verantwortlich mit, so gebührt ihm die Hälfte der für den Beurteiler vorgesehenen Entschädigung. Der letzte Satz des Abs. 3 gilt sinngemäß.Wirkt ein Universitäts(Hochschul)assistent oder Vertragsassistent bei der Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an einer Lehrveranstaltung verantwortlich mit, so gebührt ihm die Hälfte der für den Beurteiler vorgesehenen Entschädigung. Der letzte Satz des Absatz 3, gilt sinngemäß.
(6)Absatz 6,Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (§ 26 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach § 25 des Gehaltsgesetzes 1956.Die Präsides der Prüfungskommissionen zur Abhaltung der Diplomprüfungen und ihre Stellvertreter (Paragraph 26, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) haben Anspruch auf eine Entschädigung nach Paragraph 25, des Gehaltsgesetzes 1956.
(7)Absatz 7,Entschädigungen gemäß Abs. 1 bis 6 gebühren auch den Prüfern an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen für die Abnahme von Prüfungen, die nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz abgehalten werden, und für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen gemäß § 29 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.Entschädigungen gemäß Absatz eins bis 6 gebühren auch den Prüfern an der Akademie der bildenden Künste und an den Kunsthochschulen für die Abnahme von Prüfungen, die nach den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz abgehalten werden, und für die Beurteilung des Erfolges der Teilnehmer an Lehrveranstaltungen gemäß Paragraph 29, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes.
Schlagworte
Universitätsassistent, Hochschulassistent
Dokumentnummer
NOR12119610
Alte Dokumentnummer
N7197414038A