Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leistungsbeurteilungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 371/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1989Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
70/06 Schulunterricht
Text
6. ABSCHNITT
Verbesserung vorangegangener Leistungsbeurteilungen durch den erfolgreichen Besuch des Polytechnischen Lehrganges
§ 23.Paragraph 23,
Die im Polytechnischen Lehrgang in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache erreichte Beurteilungsstufe (Note) der gleichen oder einer höheren Leistungsgruppe gilt auch für die entsprechenden Pflichtgegenstände einer allgemeinbildenden Pflichtschule auf der 8. Schulstufe, wenn sich daraus eine Verbesserung der Leistungsbeurteilung ergibt; dies ist der Fall, wenn entweder eine höhere Leistungsgruppe oder eine bessere Note erreicht wurde. Dies gilt auch für die 4. Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule, sofern die bessere Note in der ersten Leistungsgruppe erreicht wurde.
Zuletzt aktualisiert am
23.06.2015
Dokumentnummer
NOR12119650
Alte Dokumentnummer
N7197428379L