Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
22.08.1987 bis 08.06.2020 — BGBl. Nr. 402/1987
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 409.06.202031.08.2024 § → § BGBl. II Nr. 256/2020 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 126/2024
§ 422.08.198708.06.2020 BGBl. Nr. 402/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 402 aus 1987,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.08.1987BGBl. Nr. 402/1987

Außerkrafttretensdatum

08.06.2020danach: BGBl. II Nr. 256/2020

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Schüler haben am Unterricht, an den Schulveranstaltungen und den schulbezogenen Veranstaltungen in einer den jeweiligen Erfordernissen entsprechenden Kleidung teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Schüler haben die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen und in einem dem Unterrichtszweck entsprechenden Zustand zu erhalten.
  3. Absatz 3,Die Schüler haben sämtliche Einrichtungen und Anlagen der Schule einschließlich der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel schonend zu behandeln.
  4. Absatz 4,Gegenstände, die die Sicherheit gefährden oder den Schulbetrieb stören, dürfen vom Schüler nicht mitgebracht werden. Derartige Gegenstände sind dem Lehrer auf Verlangen zu übergeben. Abgenommene Gegenstände sind nach Beendigung des Unterrichtes bzw. der Schulveranstaltung oder der schulbezogenen Veranstaltung dem Schüler zurückzugeben, sofern es sich nicht um sicherheitsgefährdende Gegenstände handelt. Sicherheitsgefährdende Gegenstände dürfen nur dem Erziehungsberechtigten – sofern der Schüler eigenberechtigt ist, diesem – ausgefolgt werden, wenn deren Besitz nicht sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

10009376

Dokumentnummer

NOR12119772

Alte Dokumentnummer

N7197440634L