Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Grundsätze für land- und forstwirtschaftliche Fachschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 320/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 649/1994Bundesgesetzblatt Nr. 320 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 649 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Pflichtgegenstände
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Im Lehrplan der land- und forstwirtschaftlichen Fachschule sind als Pflichtgegenstände zumindest vorzusehen:
Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Mathematik, Politische Bildung, Rechtskunde und Leibesübungen;
die im Hinblick auf die jeweilige Fachrichtung der Schule und die künftige Berufstätigkeit der Absolventen erforderlichen naturkundlichen, fachtheoretischen, praktisch-wirtschaftlichen und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.
(2)Absatz 2,An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (§ 3 Abs. 4), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Abs. 1 vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.An Fachschulen, die auf eine vorgelagerte Berufs- bzw. Schulausbildung aufbauen (Paragraph 3, Absatz 4,), können unter Bedachtnahme auf die bisherige Ausbildung im Absatz eins, vorgesehene Pflichtgegenstände entfallen.
Schlagworte
Berufsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023
Dokumentnummer
NOR12119823
Alte Dokumentnummer
N7197531236L