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Art. 15

Fassungen
26.09.1975 bis 31.12.2007 — BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 15 heute01.01.2008 § → § BGBl. I Nr. 2/2008
Art. 1526.09.197531.12.2007 BGBl. Nr. 562/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung eines Europäischen Laboratoriums für Molekularbiologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 562 aus 1975,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

26.09.1975BGBl. Nr. 562/1975

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007danach: BGBl. I Nr. 2/2008

Index

79/02 Forschung

Beachte

Absatz 4, Litera d, Z i: Verfassungsbestimmung

Text

ARTIKEL römisch fünfzehn

Unterzeichnung, Ratifizierung, Beitritt, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten der EKMB bis zu dem Zeitpunkt zur Unterzeichnung auf, in dem es nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft tritt.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die diesbezüglichen Urkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
  3. Absatz 3,a) Ein Mitgliedstaat der EKMB, der nicht Unterzeichner dieses Übereinkommens ist, kann ihm zu jedem späteren Zeitpunkt beitreten.
    1. Litera b
      Wird das Übereinkommen zur Gründung der EKMB beendet, so wird ein Staat, der früher Vertragspartei jenes Übereinkommens war oder hinsichtlich dessen ein Beschluß nach Artikel römisch drei Absatz (2) jenes Übereinkommens, ihm den Beitritt zu gestatten, gefaßt worden ist, dadurch nicht gehindert, dem vorliegenden Übereinkommen beizutreten.
    2. Litera c
      Die Beitrittsurkunden werden bei der schweizerischen Regierung hinterlegt.
  4. Absatz 4,a) Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es von der Mehrheit der Staaten, die in der Präambel dieses Übereinkommens aufgeführt sind, einschließlich des Staates, in dem sich der Sitz des Laboratoriums befindet, ratifiziert, angenommen oder genehmigt worden ist, vorausgesetzt, daß die Summe der Beiträge dieser Staaten mindestens siebzig Prozent der gesamten Beiträge ausmacht, die in dem diesem Übereinkommen beigefügten Schlüssel angegeben sind.
    1. Litera b
      Ist dieses Übereinkommen nach Absatz (4) Buchstabe a) dieses Artikels in Kraft getreten, so tritt es für einen Unterzeichnerstaat, der es später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, mit der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
    2. Litera c
      Für einen beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen mit der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.
      1. Litera d
        i) Dieses Übereinkommen bleibt zunächst sieben Jahre in Kraft. Danach bleibt es auf unbestimmte Zeit in Kraft, es sei denn, der Rat beschließt spätestens ein Jahr vor Ablauf der Siebenjahresfrist mit Zweidrittelmehrheit aller Mitgliedstaaten, dieses Übereinkommen um eine bestimmte Zeit zu verlängern oder es zu beenden, vorausgesetzt, daß die Beiträge der dafür stimmenden Mitgliedstaaten mindestens zwei Drittel der gesamten Beiträge zu dem Haushalt des Laboratoriums ausmachen.
      1. Sub-Litera, i, i
        Eine Beendigung des Übereinkommens zur Gründung der EKMB läßt die Geltung des vorliegenden Übereinkommens unberührt.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020

Gesetzesnummer

10009393

Dokumentnummer

NOR12119873

Alte Dokumentnummer

N7197533356L