Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
70/06 Schulunterricht
Text
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen und standardisierten Untersuchungsverfahren.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt - soweit im Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist - für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen und standardisierten Untersuchungsverfahren.
(2)Absatz 2,Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. b und c, 62a und 63a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die einjährige Haushaltungsschule, die Fachschulen für Sozialberufe sowie die Kollegs nach den §§ 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 lit. b und 77 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes.Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach den Paragraphen 59, Absatz eins, 61, Absatz eins, Litera b und c, 62a und 63a des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, die einjährige Haushaltungsschule, die Fachschulen für Sozialberufe sowie die Kollegs nach den Paragraphen 73, Absatz eins, Litera b,, 75 Absatz eins, Litera b und 77 Absatz eins, Litera b, des Schulorganisationsgesetzes.
Dokumentnummer
NOR12119888
alte Dokumentnummer
N7197540642L