Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 575/1994Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 575 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung an den Bildungsanstalten für
Sozialpädagogik
§ 6. (1) Für die an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik abzulegende Eignungsprüfung sind die Abs. 1 bis 5 des § 5 anzuwenden.Paragraph 6, (1) Für die an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik abzulegende Eignungsprüfung sind die Absatz eins bis 5 des Paragraph 5, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bedacht zu nehmen ist.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung sind dem Lehrplan für die römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule für die Pflichtgegenstände Deutsch bzw. Mathematik zu entnehmen, wobei auf die Anforderungen der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung dient der Überprüfung der
musikalischen Bildbarkeit, insbesondere der Fähigkeit zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen und Melodien, sowie der Voraussetzung für die Erlernung der im Lehrplan vorgesehenen Instrumente,
Fähigkeit zu schöpferischem Gestalten,
körperlichen Gewandtheit und Belastbarkeit,
Fähigkeit, einfache auf die Hort- und Heimpraxis bezogene Aufgaben zu lösen,
sozialen Kontakt- und verbalen Kommunikationsfähigkeit.
Die Arbeitszeit darf insgesamt vier Stunden nicht überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12119894
Alte Dokumentnummer
N7197540648L