Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
05.06.1976 bis 21.11.2006 — BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute12.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 9/2024
§ 1021.04.201711.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 114/2017
§ 1022.11.200620.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 440/2006
§ 1005.06.197621.11.2006 BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

05.06.1976BGBl. Nr. 291/1975

Außerkrafttretensdatum

21.11.2006danach: BGBl. II Nr. 440/2006

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung

Paragraph 10, (1) Die mündliche Prüfung und die praktische Prüfung können am Tag der schriftlichen Prüfung oder an dem dem Tag der schriftlichen Prüfung folgenden Tag stattfinden.

  1. Absatz 2,Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen und der praktischen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
  2. Absatz 3,Im Rahmen einer mündlichen Teilprüfung dürfen zur selben Zeit nicht mehrere Prüfungskandidaten geprüft werden, doch ist während einer mündlichen Teilprüfung eines Prüfungskandidaten die Ausgabe von Aufgaben an andere Prüfungskandidaten zur Vorbereitung zulässig.
  3. Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Prüfung ist die Prüfung mehrerer Prüfungskandidaten, sofern es die Eigenart des Prüfungsgebietes ermöglicht, zulässig.
  4. Absatz 5,Bedient sich ein Prüfungskandidat bei der Lösung einer Aufgabe unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen, ist die betreffende Aufgabe nicht zu beurteilen und eine neue Aufgabe zu stellen.
  5. Absatz 6,Die dem Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen und der praktischen Prüfung gestellten Aufgaben sind im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119898

Alte Dokumentnummer

N7197540652L