Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Text
3. ABSCHNITT
Standardisierte Untersuchungsverfahren
Umfang des standardisierten Untersuchungsverfahren
§ 15. (1) Das standardisierte Untersuchungsverfahren an den im § 3 Abs. 1 genannten Schulen hat zu umfassen:Paragraph 15, (1) Das standardisierte Untersuchungsverfahren an den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Schulen hat zu umfassen:
Aufgaben, die die geistige Leistungsfähigkeit des Schülers prüfen,
Aufgaben, die die spezielle Eignung für die betreffende Schulart prüfen.
(2)Absatz 2,Sofern das standardisierte Untersuchungsverfahren über die im Abs. 1 genannten Aufgaben hinaus auch lehrzielorientierte Aufgaben umfaßt, ist hinsichtlich der letztgenannten Aufgaben auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Schulart ist.Sofern das standardisierte Untersuchungsverfahren über die im Absatz eins, genannten Aufgaben hinaus auch lehrzielorientierte Aufgaben umfaßt, ist hinsichtlich der letztgenannten Aufgaben auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Schulart ist.
(3)Absatz 3,Die Arbeitszeit für das standardisierte Untersuchungsverfahren darf höchstens vier Stunden betragen; es darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden. Die für die Einführung in das Problem der Aufgabenstellung verwendete Zeit und die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12119903
Alte Dokumentnummer
N7197540657L