Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
05.06.1976 bis 31.03.1997 — BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute01.09.2012 § → § BGBl. II Nr. 185/2012
§ 1501.04.199731.08.2012 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 1505.06.197631.03.1997 BGBl. Nr. 291/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

05.06.1976BGBl. Nr. 291/1975

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997danach: BGBl. II Nr. 110/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

3. ABSCHNITT

Standardisierte Untersuchungsverfahren

Umfang des standardisierten Untersuchungsverfahren

Paragraph 15, (1) Das standardisierte Untersuchungsverfahren an den im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Schulen hat zu umfassen:

  1. Litera a
    Aufgaben, die die geistige Leistungsfähigkeit des Schülers prüfen,
  2. Litera b
    Aufgaben, die die spezielle Eignung für die betreffende Schulart prüfen.
  1. Absatz 2,Sofern das standardisierte Untersuchungsverfahren über die im Absatz eins, genannten Aufgaben hinaus auch lehrzielorientierte Aufgaben umfaßt, ist hinsichtlich der letztgenannten Aufgaben auf den Lehrplan jener Schulstufe Bedacht zu nehmen, deren erfolgreicher Besuch Mindestvoraussetzung für die Aufnahme in die betreffende Schulart ist.
  2. Absatz 3,Die Arbeitszeit für das standardisierte Untersuchungsverfahren darf höchstens vier Stunden betragen; es darf nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden. Die für die Einführung in das Problem der Aufgabenstellung verwendete Zeit und die für die Beurteilung der Leistungen erforderliche Zeit ist in diese Zeit nicht einzurechnen.

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119903

Alte Dokumentnummer

N7197540657L