Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten
§ 18. (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung des standardisierten Untersuchungsverfahrens verhindert, darf er das Untersuchungsverfahren in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.Paragraph 18, (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung des standardisierten Untersuchungsverfahrens verhindert, darf er das Untersuchungsverfahren in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung ist zu bewerten.Absatz eins, findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung ist zu bewerten.
Dokumentnummer
NOR12119906
Alte Dokumentnummer
N7197540660L