Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
05.08.1989 bis 31.03.1997 — BGBl. Nr. 396/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute21.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 114/2017
§ 1901.05.199920.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 172/1999
§ 1901.04.199730.04.1999 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 1905.08.198931.03.1997 BGBl. Nr. 396/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

05.08.1989BGBl. Nr. 396/1989

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997danach: BGBl. II Nr. 110/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Zeugnis

Paragraph 19, (1) Kann der Aufnahmsbewerber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm auf sein Verlangen über das Bewertungsergebnis des Untersuchungsverfahrens und die Gesamtbeurteilung ein Zeugnis auszustellen.

  1. Absatz 2,Das Zeugnisformular für das Zeugnis über das standardisierte Untersuchungsverfahren ist entsprechend der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage 2 Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) zu gestalten.
  2. Absatz 3,In das Zeugnis über das standardisierte Untersuchungsverfahren (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ist ein Vermerk darüber aufzunehmen, welches der nachstehend angeführten Untersuchungsverfahren verwendet wurde:
    1. Litera a
      Eignungsuntersuchung für Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten (mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe) und für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten (mit Ausnahme der Höheren Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft)
    2. Litera b
      Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe
    3. Litera c
      Eignungsuntersuchung für Handelsakademien
    4. Litera d
      Eignungsuntersuchung für Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe und für Höhere Lehranstalten für Land- und Hauswirtschaft
    5. Litera e
      Eignungsuntersuchung für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen (mit Ausnahme der Fachschulen für Fremdenverkehrsberufe, der Fachschulen für Damenkleidermacher und Fachschulen für Herrenkleidermacher)
    6. Litera f
      Eignungsuntersuchung für Fachschulen für Fremdenverkehrsberufe
    7. Litera g
      Eignungsuntersuchung für Fachschulen für Damenkleidermacher und für Fachschulen für Herrenkleidermacher
    8. Litera h
      Eignungsuntersuchung für Handelsschulen
    9. Litera i
      Eignungsuntersuchung für die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Berufe
    10. Litera j
      Eignungsuntersuchung für die zweijährige Hauswirtschaftsschule.
  3. Absatz 4,In das Zeugnis über das standardisierte Untersuchungsverfahren (Anlage 2) Anmerkung, Anlage nicht darstellbar) ist ferner ein Vermerk darüber aufzunehmen, daß das positive Bewertungsergebnis („bestanden'') des verwendeten Untersuchungsverfahrens für eine berufsbildende höhere Schule den Prüfungskandidaten auch zur Aufnahme in eine gleichartige berufsbildende mittlere Schule berechtigt.
  4. Absatz 5,Sofern ein Prüfungskandidat das standardisierte Untersuchungsverfahren für eine berufsbildende höhere Schule nicht bestanden hat, das Bewertungsergebnis jedoch zur Aufnahme in eine berufsbildende mittlere Schule berechtigt, ist ihm letzteres zugleich mit der Bekanntgabe der Gesamtbeurteilung der Leistungen gemäß Paragraph 17, Absatz 4, mitzuteilen.

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119907

Alte Dokumentnummer

N7197540661L