Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Dauer der Aufnahmsprüfung
§ 26. Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung darf jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden. Paragraph 26, Die Aufnahmsprüfung ist an zwei aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Am ersten Tag ist die schriftliche Prüfung, am zweiten Tag die mündliche Prüfung durchzuführen. Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung darf jeweils nicht vor 7.30 Uhr beginnen und hat spätestens um 17.00 Uhr zu enden.
Dokumentnummer
NOR12119914
Alte Dokumentnummer
N7197540668L