Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 396/1989Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
70/06 Schulunterricht
Text
6. ABSCHNITT
Aufnahmsprüfung in das Oberstufenrealgymnasium und das Aufbaugymnasium sowie das Aufbaurealgymnasium und das Realgymnasium für Berufstätige an der Theresianischen Militärakademie
Umfang der Aufnahmsprüfung
§ 30.Paragraph 30,
Die Aufnahmsprüfung gemäß § 40 Abs. 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium sowie in das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen: Die Aufnahmsprüfung gemäß Paragraph 40, Absatz 3 bis 6 des Schulorganisationsgesetzes in das Oberstufenrealgymnasium sowie in das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium hat zu umfassen:
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018
Dokumentnummer
NOR12119918
alte Dokumentnummer
N7197540672L