Rechtstracker.at

§ 37

Fassungen
14.04.1978 bis 31.03.1997 — BGBl. Nr. 170/1978
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute21.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 114/2017
§ 3701.04.199720.04.2017 § → § BGBl. II Nr. 110/1997
§ 3714.04.197831.03.1997 BGBl. Nr. 170/1978

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1978,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

14.04.1978BGBl. Nr. 170/1978

Außerkrafttretensdatum

31.03.1997danach: BGBl. II Nr. 110/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Die Leistungen des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung sind in jedem Prüfungsgebiet vom Prüfer zu beurteilen (Einzelbeurteilungen). Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgaben erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes und Eigenständigkeit im Denken. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2 und 5 bis 7, des Paragraph 14,, des Paragraph 15, Absatz eins, Litera a und b und Absatz 2 bis 4, des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und Absatz 2, der Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1974,, über die Leistungsbeurteilung in Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen Anwendung.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Prüfungsergebnisse nach Absatz eins, ist unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen in einer Konferenz der Prüfer unter dem Vorsitz des Schulleiters mit unbedingter Mehrheit der abgegebenen Stimmen festzusetzen, ob der Prüfungskandidat die Prüfung „bestanden“ oder wegen mangelnder Eignung „nicht bestanden“ hat (Gesamtbeurteilung). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Schulleiter.
  3. Absatz 3,Zur Festsetzung der Gesamtbeurteilung sind die überprüften schriftlichen Prüfungsarbeiten und die den Prüfungskandidaten im Rahmen der mündlichen Prüfung gestellten Aufgaben allen Prüfern und dem Schulleiter zu Beginn der gemäß Absatz 2, abzuhaltenden Konferenz zugänglich zu machen.
  4. Absatz 4,Die von der Konferenz der Prüfer (Absatz 2,) festgesetzte Gesamtbeurteilung der Leistungen des Prüfungskandidaten ist diesem bekanntzugeben. Hat der Prüfungskandidat die Prüfung bestanden und wird er in die Schule aufgenommen, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Aufnahme durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntzugeben. Hat er die Prüfung nicht bestanden oder zwar bestanden, kann aber wegen Platzmangels nicht in die Schule aufgenommen werden, ist ihm die Gesamtbeurteilung zugleich mit der Ablehnung der Aufnahme schriftlich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Die Einzelbeurteilungen (Absatz eins,) und die Gesamtbeurteilung (Absatz 2,) sind in das Prüfungsprotokoll aufzunehmen. Das Prüfungsprotokoll ist vom Vorsitzenden und von allen Prüfern zu unterfertigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2018

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR12119925

alte Dokumentnummer

N7197540679L