Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufnahms- und Eignungsprüfungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 291/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1985Bundesgesetzblatt Nr. 291 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 199 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
70/06 Schulunterricht
Text
8. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Schihauptschulen)
Zweck der Eignungsprüfung
§ 46.Paragraph 46,
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR12119934
alte Dokumentnummer
N7197540688L