Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 319/1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1994Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 648 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
Text
Schulpflicht
§ 2. (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.Paragraph 2, (1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die land- und forstwirtschaftliche Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen.
(2)Absatz 2,Die Ausführungsgesetze der Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Möglichkeit zum freiwilligen Berufsschulbesuch besteht.
(3)Absatz 3,Die gesamte Unterrichtszeit hat mindestens 600 Stunden zu umfassen. Die Einrichtung vollschulartiger Lehrgänge ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12119958
Alte Dokumentnummer
N7197540712L