Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 586/1978Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Beachte
Für die Tschechische Republik (BGBl. III Nr. 123/1997) wurde eine Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine
Kopie des Vertrages erstellt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in BGBl. Nr. der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in Bundesgesetzblatt Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht 1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Text
Artikel 25
Dieses Abkommen tritt 60 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten gegeben sind.
Zu Urkund dessen haben die gefertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 22. November 1977 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Dokumentnummer
NOR12120521
Alte Dokumentnummer
N7197845174L