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Anl. 1 Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Fassungen
09.12.1978 bis 31.12.1992 — BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 109.12.197831.12.1992 BGBl. Nr. 586/1978 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kultur, Wissenschaft, Bildung - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978,

Typ

Vertrag – CSSR

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

09.12.1978BGBl. Nr. 586/1978

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)

Beachte

Für die Tschechische Republik Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 123 aus 1997,) wurde eine

Kopie des Vertrages erstellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang

der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als

nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen

der Weitergeltung von Verträgen für die Slowakei in Bundesgesetzblatt Nr.

1046 aus 1994, und Bundesgesetzblatt Nr. 1047 aus 1994, ist dieser Vertrag nicht

enthalten.

Text

Anhang

zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der

Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die

Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung

und Wissenschaft

  1. Ziffer eins
    Bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen und fördern die Vertragsstaaten
    1. Litera a
      die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen,
    2. Litera b
      Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen von Universitätslehrern und Forschern sowie von Persönlichkeiten des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.
  2. Ziffer 2
    Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben
Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.
  1. Ziffer 3
    Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt
das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
  1. Ziffer 4
    Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Ausstellungen
trägt das Entsendeland die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.

Gesetzesnummer

10009458

Dokumentnummer

NOR12120522

Alte Dokumentnummer

N7197845175L