Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kultur, Wissenschaft, Bildung – Zusammenarbeit (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 586/1978 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 38/2009Bundesgesetzblatt Nr. 586 aus 1978, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 38 aus 2009,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
79/03 Kooperationsabkommen (Kultur, Wissenschaft, Technik)
Text
Artikel 8
Die Vertragsstaaten prüfen die Bedingungen, unter welchen eine gegenseitige Anerkennung der Reifezeugnisse, eine Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zwecke tauschen sie Unterlagen über die bezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten Expertenkomitee Absprachen über solche Anerkennungen vor.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12120530
Alte Dokumentnummer
N7197857810L