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§ 11

Fassungen
17.03.1989 bis 09.05.1997 — BGBl. Nr. 130/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 11 heute10.05.1997 § → § BGBl. II Nr. 125/1997
§ 1117.03.198909.05.1997 BGBl. Nr. 130/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1989,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

17.03.1989BGBl. Nr. 130/1989

Außerkrafttretensdatum

09.05.1997danach: BGBl. II Nr. 125/1997

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Allgemeine Bestimmungen betreffend die

Durchführung der Prüfungen

Paragraph 11, (1) Die Prüfungskandidaten haben sich zu Beginn jeder schriftlichen Klausurarbeit sowie der mündlichen und praktischen Teilprüfung mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen, soweit sie nicht einem Mitglied der Prüfungskommission oder dem aufsichtsführenden Lehrer persönlich bekannt sind.

  1. Absatz 2,Vorgetäuschte Leistungen (z. B. wegen Gebrauches unerlaubter Hilfsmittel oder Hilfen) sind nicht zu beurteilen. Sofern dies im betreffenden Prüfungstermin möglich ist, ist eine neue Aufgabe zu stellen; ist dies nicht möglich, so ist auf Antrag des Prüfungskandidaten ein neuer Prüfungstermin vom Vorsitzenden der Prüfungskommission festzusetzen; bei Externistenprüfungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, sind, sofern im Rahmen der Hauptprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 2, oder der Vorprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, Leistungen vorgetäuscht werden, die diesbezüglichen Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung, Abschlußprüfung und Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2008

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12120562

Alte Dokumentnummer

N7197928394L