Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Externistenprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1991Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Beurteilung der Leistungen bei den Externistenprüfungen
§ 15. (1) Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des § 11 Abs. 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der §§ 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.Paragraph 15, (1) Grundlage der Beurteilung der Leistungen sind die vom Prüfungskandidaten bei der Lösung der Aufgabe erwiesene Kenntnis des Prüfungsgebietes, seine Einsicht in die Zusammenhänge zwischen verschiedenen Sachgebieten sowie seine Eigenständigkeit im Denken und in der Anwendung des Lehrstoffes. Im übrigen finden die Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, 5 bis 7, 9 und 10 erster Satz, der Paragraphen 12 bis 16 der Leistungsbeurteilungsverordnung Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des Abs. 1 finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.Die Bestimmungen des Absatz eins, finden sowohl auf die Beurteilung der einzelnen Teilprüfungen (Vorprüfungen, Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen) als auch auf die Beurteilung des jeweiligen gesamten Prüfungsgebietes Anwendung. Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes ist eine bessere Note als „Nicht genügend'' auch bei einer auf „Nicht genügend'' lautenden Teilbeurteilung festzusetzen, wenn diese dem Gesamtbild der Leistungen in dem betreffenden Prüfungsgebiet entspricht.
(3)Absatz 3,Die Beurteilungen hat die Prüfungskommission in nichtöffentlichen Sitzungen vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Für einen Beschluß der Prüfungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Dritteln der weiteren Mitglieder sowie die unbedingte Mehrheit der von den Mitgliedern abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorsitzende stimmt nur mit, wenn außer ihm nur ein Prüfer der Prüfungskommission angehört. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Der Vorsitzende entscheidet im Falle der Stimmengleichheit.
(5)Absatz 5,Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß § 7 Abs. 3 zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.Im Falle einer Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz ist die Beurteilung der ursprünglichen Prüfung unter Bedachtnahme auf den Umfang der beiden Prüfungen in die neue Beurteilung miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Auf die Hauptprüfung (§ 9 Abs. 2) und die Vorprüfung (§ 9 Abs. 4) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.Auf die Hauptprüfung (Paragraph 9, Absatz 2,) und die Vorprüfung (Paragraph 9, Absatz 4,) sind die Bestimmungen der Verordnung über jene Reifeprüfung, Reife- und Befähigungsprüfung, Befähigungsprüfung, Abschlußprüfung bzw. Vorprüfung anzuwenden, der die Externistenprüfung entspricht, sofern in den vorhergehenden Bestimmungen nicht anderes bestimmt wird.
(7)Absatz 7,Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung ist das Prüfungsgebiet „Stenotypie und Textverarbeitung'' nicht zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren Leistungsstufe angemeldet hat und diesen Anforderungen nicht entspricht. Der Prüfungskandidat ist in diesem Fall berechtigt, sich zu einer neuerlichen Prüfung im betreffenden Teilbereich zu einer niedrigeren Leistungsstufe, mindestens jedoch zu den im Lehrplan genannten Mindestforderungen anzumelden; diese Externistenprüfung darf - sofern dies möglich ist - im selben Prüfungstermin abgelegt werden und gilt nicht als Wiederholung im Sinne des § 16. Sofern der Prüfungskandidat die Wiederholung der Externistenprüfung in der gleichen Leistungsstufe verlangt, ist § 16 anzuwenden.Im Rahmen der Staatlichen Stenotypieprüfung ist das Prüfungsgebiet „Stenotypie und Textverarbeitung'' nicht zu beurteilen, sofern sich der Prüfungskandidat zu einer höheren Leistungsstufe angemeldet hat und diesen Anforderungen nicht entspricht. Der Prüfungskandidat ist in diesem Fall berechtigt, sich zu einer neuerlichen Prüfung im betreffenden Teilbereich zu einer niedrigeren Leistungsstufe, mindestens jedoch zu den im Lehrplan genannten Mindestforderungen anzumelden; diese Externistenprüfung darf - sofern dies möglich ist - im selben Prüfungstermin abgelegt werden und gilt nicht als Wiederholung im Sinne des Paragraph 16, Sofern der Prüfungskandidat die Wiederholung der Externistenprüfung in der gleichen Leistungsstufe verlangt, ist Paragraph 16, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008
Dokumentnummer
NOR12120566
Alte Dokumentnummer
N7197928398L