Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.09.1979 bis 31.03.2017 — BGBl. Nr. 362/1979 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute05.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 465/2020
§ 1901.09.201804.11.2020 § → § BGBl. II Nr. 112/2018
§ 1901.04.201731.08.2018 § → § BGBl. II Nr. 230/2016
§ 1901.09.197931.03.2017 BGBl. Nr. 362/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Externistenprüfungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1979BGBl. Nr. 362/1979

Außerkrafttretensdatum

31.03.2017danach: BGBl. II Nr. 230/2016

Index

70/06 Schulunterricht

Text

Sonderbestimmungen bei körperlicher Behinderung

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung eine entsprechende Leistung nicht erbringen, oder ist er durch die Leistungsfeststellung gesundheitlich gefährdet, so sind seine Leistungen entsprechend den Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den wegen der körperlichen Behinderung bzw. auf die gesundheitliche Gefährdung erreichbaren Stand zu beurteilen, soweit die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden Prüfungsgebietes grundsätzlich erreicht wird.
  2. Absatz 2,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die Klausurarbeit nicht in entsprechendem Ausmaß durchführen, so ist ihm nach Möglichkeit bei der mündlichen Prüfung Gelegenheit zu geben, die bei der Klausurarbeit für ihn nicht erbringbaren Leistungen in der mündlichen Prüfung, allenfalls auch in schriftlicher Form, nachzuweisen.
  3. Absatz 3,Kann ein Prüfungskandidat zufolge einer schweren körperlichen Behinderung die mündliche Prüfung nicht in entsprechendem Ausmaß durchzuführen, so ist ihm nach Möglichkeit im Rahmen einer schriftlichen Klausurarbeit Gelegenheit zu geben, die bei der mündlichen Prüfung für ihn nicht erbringbaren Leistungen schriftlich nachzuweisen.
  4. Absatz 4,Prüfungskandidaten, die bei einem Schulbesuch wegen eines körperlichen Gebrechens oder einer gesundheitlichen Gefährdung gemäß der Verordnung über die Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1974,, von der Teilnahme am Unterricht in einem oder mehreren Pflichtgegenständen ohne Verlust der Eigenschaft eines ordentlichen Schülers auf Dauer ohne Ablegung einer Prüfung zu befreien wären, sind auf Ansuchen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen von den entsprechenden Prüfungsgebieten der Externistenprüfung zu befreien.

Schlagworte

Bildungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2016

Gesetzesnummer

10009486

Dokumentnummer

NOR12120570

Alte Dokumentnummer

N7197928402L