Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Externistenprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 130/1989Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 22. (1) Externistenprüfungen sind unzulässig:Paragraph 22, (1) Externistenprüfungen sind unzulässig:
über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung und Instrumentenbau an Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen;
über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Instrumentenbau im Rahmen der Instrumentalmusik und Pflichtseminare an Bildungsanstalten für Erzieher gemäß § 103 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 142/1980.über Bildnerische Erziehung, Leibeserziehung, Instrumentenbau im Rahmen der Instrumentalmusik und Pflichtseminare an Bildungsanstalten für Erzieher gemäß Paragraph 103, des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1980,.
(2)Absatz 2,Sofern der Prüfungskandidat für eine Externistenbefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder für Erzieher die in Abs. 1 sowie die in § 1 Abs. 2 Z 7 genannten Bereiche nicht als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler erfolgreich besucht hat, ist im Externistenprüfungszeugnis auf der ersten Seite festzustellen, daß mit diesem Zeugnis nicht die entsprechende Befähigung verbunden ist.Sofern der Prüfungskandidat für eine Externistenbefähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen, für Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen oder für Erzieher die in Absatz eins, sowie die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 7, genannten Bereiche nicht als ordentlicher oder außerordentlicher Schüler erfolgreich besucht hat, ist im Externistenprüfungszeugnis auf der ersten Seite festzustellen, daß mit diesem Zeugnis nicht die entsprechende Befähigung verbunden ist.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2008
Dokumentnummer
NOR12120573
Alte Dokumentnummer
N7197928405L