Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Externistenprüfungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 362/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 671/1993Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
70/06 Schulunterricht
Text
Anlage 3
Externistenprüfungszeugnis
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.
Die Novellierungsanweisung der Novelle BGBl. Nr. 671/1993 konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 3 (Externistenprüfungszeugnis über einzelne Schulstufen einer Schulart) lautet jeweils die die Gesamtbeurteilung betreffende Zeile: „Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden“.“)Die Novellierungsanweisung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 671 aus 1993, konnte nicht eingearbeitet werden und lautet: „In der Anlage 3 (Externistenprüfungszeugnis über einzelne Schulstufen einer Schulart) lautet jeweils die die Gesamtbeurteilung betreffende Zeile: „Gesamtbeurteilung: mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden, mit gutem Erfolg bestanden, bestanden, nicht bestanden“.“)
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2016
Dokumentnummer
NOR12120580
Alte Dokumentnummer
N7197928412L