Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 187/1993Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Verschwiegenheitspflicht
§ 8. Die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses. Paragraph 8, Die Mitglieder des Kuratoriums und der Auswahlkommission, der Direktor und die Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.
Schlagworte
Betriebsgeheimnis
Dokumentnummer
NOR12120659
Alte Dokumentnummer
N7198010370O