Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 557/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/1998BGBl.Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Aufsicht
§ 9.Paragraph 9,
Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen. Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung vom Bundeskanzler beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (Paragraph 10, des Kunstförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 146 aus 1988,) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010
Dokumentnummer
NOR12120660
Alte Dokumentnummer
N7198010371O