Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Filmförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 557/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/1998Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Abgabenrechtliche Vorschriften
§ 17. (1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Unentgeltliche Zuwendungen an das Filminstitut sind von der Erbschafts-(Schenkungs-)Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.Paragraph 17, (1) Die Tätigkeit des Filminstitutes gilt als Betätigung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Paragraphen 34, ff. der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,. Unentgeltliche Zuwendungen an das Filminstitut sind von der Erbschafts-(Schenkungs-)Steuer befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(2)Absatz 2,Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.Zuschüsse des Filminstitutes zur Förderung der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern sowie der beruflichen Weiterbildung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Litera a und e dieses Bundesgesetzes sind von der Einkommensteuer befreit.
Dokumentnummer
NOR12120668
Alte Dokumentnummer
N7198010380O